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Neue Vorgaben für Arbeitsverträge - Handlungsbedarf für Arbeitgeber

Ab 1. August 2022 treten für Arbeitgeber neue Vorgaben für Arbeitsverträge in Kraft. Der Zentralverband hat dazu ein Merkblatt erstellt.

Am 23. Juni 2022 hat der Bundestag einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der am 31. Juli 2019 in Kraft getretenen europäischen „Arbeitsbedingungenrichtlinie" beschlossen. Damit treten ab 1. August 2022 für die Betriebe neue Vorgaben für Arbeitsverträge in Kraft. Den Gesetzentwurf sowie die Beschlussempfehlung und den Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales finden Sie auf der Internetseite des Bundestags.

Gesetzinhalt

Durch das Gesetz kommt es zu Änderungen in mehreren gesetzlichen Regelwerken, u.a. im Nachweisgesetz, dem Berufsbildungsgesetz, im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und im Teilzeit- und Befristungsgesetz. Insbesondere werden die bisher schon bestehenden Nachweispflichten des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die wesentlichen Regelungen des Arbeitsverhältnisses erweitert. Des Weiteren sind Änderungen im Umgang mit befristeten Arbeitsverträgen, Arbeit auf Abruf, bei Wünschen von Arbeitnehmern nach Veränderung ihrer Arbeitszeit und bei Einsatz von Zeitarbeitnehmern zu beachten.

Ausführliche Informationen zu den Änderungen finden Sie im Merkblatt „Neue Vorgaben für Arbeitsverträge ab 01.08.2022 - Handlungsbedarf für Arbeitgeber", das als Anlage beigefügt ist. 

Inkrafttreten des Gesetzes 

Nach dem Beschluss des Bundestages befasst sich der Bundesrat voraussichtlich am 8. Juli 2022 mit dem Gesetz. Ab 1. August 2022 soll das Gesetz in Kraft treten und auf alle neu begründeten Arbeitsverhältnisse anzuwenden sein. Für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. August 2022 bestanden haben, gelten Übergangsfristen.

Handlungsempfehlung für die Betriebe 

Durch die Erweiterung der Arbeitgeberpflichten besteht Anpassungsbedarf für die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Juli 2022 beginnen. Daher sollten Musterarbeitsverträge, die von den Betrieben verwendet werden, bis dahin an die neuen Vorgaben angepasst werden.

Bei Arbeitsverhältnissen, die bereits vor dem 1. August 2022 bestanden, besteht Handlungsbedarf erst dann, wenn der Arbeitnehmer die entsprechende Niederschrift der Informationen verlangt. Je nach Art der Information muss der Arbeitgeber den Nachweis dem Arbeitnehmer gegenüber innerhalb von sieben Tagen bzw. einem Monat erteilen. Daher empfiehlt es sich, die Erteilung des Nachweises und deren Rechtzeitigkeit zu dokumentieren.

Die Nichtbeachtung der neuen Vorgaben kann künftig als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. 

Bewertung des Zentralverbandes  

Das Gesetz setzt im Wesentlichen die Vorgaben der europäischen Arbeitsbedingungenrichtlinie um, geht jedoch in mehreren Punkten über die Vorgaben der Richtlinie hinaus. Insbesondere die zukünftig neuen Auskunftsersuchen bestehender Mitarbeiter sowie die immer komplexer werdenden Arbeitsverträge stellen gerade kleine und mittelständische Betriebe vor stetig wachsende bürokratische Belastungen. Weiter ist zu kritisieren, dass das Gesetz die von der Arbeitsbedingungenrichtlinie eingeräumten Spielräume und Ausnahmen nicht konsequent nutzt.  

Vor allem ist nicht akzeptabel, dass die Bundesregierung an der strengen Papierform für die wesentlichen Vertragsbedingungen festhält. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber von der ausdrücklich in der zugrundeliegenden europäischen Richtlinie eingeräumten Möglichkeit der digitalen Übermittlung von Arbeitsverträgen und anderen Vertragsbedingungen für Arbeitsverhältnisse keinen Gebrauch macht.  

Die o.g. Kritikpunkte hatte der ZV im Vorfeld des Gesetzesbeschlusses in Stellungnahmen gegenüber unseren Dachverbänden ZDH und BDA, gegenüber zahlreichen Abgeordneten des zuständigen Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales und der Bundesregierung sowie in einer Pressemitteilung scharf kritisiert. ZDH, BDA und weitere Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände hatten ebenfalls entsprechende Kritik geübt. Zum Schluss war die Kritik auch von zahlreichen Medien und Zeitungen übernommen und darüber berichtet worden. Die Kritikpunkte wurden jedoch vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und in der Folge von den Bundestagsfraktionen von SPD und GRÜNEN nicht aufgenommen, was aus unserer Sicht sehr enttäuschend und nicht nachvollziehbar ist. 

Insbesondere die Zulassung der digitalen Form (sogenannten Textform) für Arbeitsbedingungen wäre eine spürbare Erleichterung und Entlastung für die Betriebe gewesen. Ihre Ablehnung durch SPD und GRÜNE wirkt angesichts der fortschreitenden Digitalisierung in der Gesellschaft und Arbeitswelt wie aus der Zeit gefallen. Sie bremst die Digitalisierungsbestrebungen und Bemühungen zum Bürokratieabbau in diesem Bereich vermutlich auf Jahre aus.